Kommt eine Verfolgung bibeltreuer Christen?
Von Dr.theol. Lothar Gassmann
Worum geht es?
Dieser Aufsatz entfaltet und begründet folgende These:
Die Europäische Union (EU) steht in großer Gefahr, sich zu einer Diktatur zu entwickeln.
Begründung:
1. Nur in den wenigsten Ländern wurde die Bevölkerung befragt, ob sie der EU beitreten will.
2. Alle wesentlichen Entscheidungen in der EU werden zentralisiert.
3. Die Bevölkerung in den einzelnen Ländern und die nationalen Parlamente haben kaum Möglichkeiten, auf die laufende europäische Gesetzgebung Einfluss zu nehmen. Gelegentliche Wahlen und das mit hohen Hürden versehene Petitionsrecht können daran nur wenig ändern.
4. Die EU hat sich in allen entscheidenden Bereichen von Politik, Wirtschaft und Justiz de facto eine Totalermächtigung eingeräumt.
5. Die Bundesrepublik Deutschland büßt ihre Souveränität immer mehr ein, ebenso die anderen der EU angeschlossenen Staaten.
6. Das Recht der einzelnen Staaten (z.B. das deutsche Grundgesetz) wird zunehmend vom „Europarecht“ verdrängt.
7. Das Bundesverfassungsgericht als höchstes deutsches Gericht muss seine entscheidenden Kompetenzen an den Europäischen Gerichtshof abgeben.
8. Die EU erstrebt Aufrüstung und eine Europa-Armee.
9. Die EU-Politik kann – insbesondere durch ihre „Nichtdiskriminierungs“-Klausel – eine Einschränkung der Meinungs- und Predigtfreiheit zur Folge haben.
10. Die Präambel und die Grundwerte-Definition des EU-Verfassungsvertrags stehen in wesentlichen Punkten im Gegensatz zum christlichen Glauben und könnten – besonders im Blick auf die „Nichtdiskriminierungs“-Klausel – eine Christenverfolgung in Europa herbeiführen.
Im Folgenden werden diese Thesen durch Zitate belegt. Insbesondere werden zur Begründung herangezogen:
– Die konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Lissabonner Vertrag“, „Verfassungsvertrag“, „EU-Reformvertrag“), die jetzt in allen bereits zur EU gehörenden Ländern ratifiziert werden soll (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 115 vom 09.05.2008)
– Die wichtigste Klage gegen die EU-Verfassung von 2005 (erneuert 2008), nämlich die des CSU-Bundestagsabgeordneten und ehemaligen bayerischen Staatsministers Dr. Peter Gauweiler. Er beauftragte den Ordinarius für öffentliches Recht Prof. Dr. jur. Karl-Albrecht Schachtschneider (Erlangen/Nürnberg). Diese Klageschrift umfasst 297 Seiten.
– Das Gutachten „Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz“ vom Mai 2008, verfasst von Prof. Dr. Dietrich Murswiek aus Freiburg, mit 134 Seiten.
Für Europa, gegen die EU
Der Kontinent Europa und die Europäische Union (EU) sind nicht dasselbe. Die jetzige EU ist ein Zusammenschluss verschiedener europäischer Staaten, dessen Ziel die Herstellung einer einheitlichen Regierung für Gesamteuropa ist.
Als Christen wünschen wir uns Frieden und eine gute Zusammenarbeit zwischen den europäischen Völkern und Staaten. Wir müssen uns aber gegen eine Europäische Union wenden, wie sie sich jetzt ganz offensichtlich entwickelt hat mit ihrer Zentralisierung, ihrer Entdemokratisierung, der Einschränkung von Freiheitsrechten einschließlich der Meinungsfreiheit und Predigtfreiheit für Christen. Ferner wenden wir uns gegen ein Europa ohne Gott, wie es in der EU-Verfassung (inzwischen: EU-Verfassungsvertrag) verankert ist.
Hier entsteht ein Superstaat, eine Mammutinstitution ohne wirkliche Freiheit der Einzelstaaten und der einzelnen Bürger. Bereits jetzt stammen die allermeisten Gesetze von der EU in Brüssel und nicht aus Berlin oder den Hauptstädten der anderen europäischen Länder. Das deutsche, ja allgemein das nationale Recht der Völker befindet sich auf dem Rückzug und soll immer mehr einem „Europa-Recht“ weichen, was im Weiteren noch belegt werden wird.
Stattdessen wäre als Alternative hierzu wünschenswert: ein Staatenbund gleichberechtigter Staaten mit Freiheit der Einzelstaaten und auch der Bürgerinnen und Bürger. Die Zusammenarbeit sollte sich nur auf das Notwendigste beschränken, um ein friedliches Zusammenleben in Europa und eine gute nachbarschaftliche Zusammenarbeit der europäischen Staaten zu gewährleisten. Statt Zentralismus wäre ein dezentrales Netz voneinander unabhängiger, aber freundschaftlich verbundener Staaten erstrebenswert.
Die Entmündigung der Bürger
Nur in wenigen Ländern durfte überhaupt über den EU-Beitritt und die Verfassung abgestimmt werden, über den Verfassungsvertrag nur in Irland als einzigem von 27 Ländern! In Irland wurde der Vertrag am 13. Juni 2008 von der Bevölkerung abgelehnt, weil einsatzbereite Bürger von Haustür zu Haustür gegangen sind und Aufklärung geleistet haben, was wirklich im Lissabonner Verfassungsvertrag steht, der ja von führenden Politikern hinter verschlossenen Türen ausgehandelt wurde. Und das, obwohl die Bevölkerung Irlands regelrecht „erpresst“ wurde, dem Vertrag zuzustimmen:
„Der Vertragstext wurde überhaupt erst am 16. April 2008 veröffentlicht, um zu verhindern, dass die pikanten Details des Vertrages in die breite Öffentlichkeit getragen werden könnten … Die Iren wurden … darauf hingewiesen, dass sie in der Vergangenheit durch die EU mit Milliardenbeträgen gefördert wurden, die Zustimmung der Iren würde belohnt, die Ablehnung aber mit Entzug der Förderung bestraft werden. Ähnlich gehen Mafia, Camorra und N´Drangetha vor, wenn sie sich mit Geldangeboten oder eben Sanktionsdrohungen Abstimmungsergebnisse „kaufen“. (Pressemitteilung der Deutschen Zentrumspartei, Juni 2008).
Dennoch soll dieser Verfassungsvertrag in Wirksamkeit gesetzt werden. Bereits im Jahr 2005 hatten die Bürger Frankreichs und der Niederlande die EU-Verfassung mehrheitlich abgelehnt. Danach konstruierte man den nur unwesentlich davon abweichenden „Verfassungsvertrag“ – über den man nun die Bürger in Frankreich, den Niederlanden und anderen Ländern nicht mehr abstimmen lassen brauchte. Nur die Iren – und diese lehnten den Verfassungsvertrag ab.
Der Jurist Prof. Schachtschneider schreibt hierzu:
„Die Abstimmung der Iren war ein Akt der Freiheit, der für alle Völker der EU das Recht verteidigt hat. Jetzt entrüstet sich die politische Klasse über die Iren, die No, Nein zum Vertrag von Lissabon gesagt haben und beweist ihre Verachtung der Menschen und Völker. Schon der erneute Vertragsschluss nach dem Scheitern des Verfassungsvertrages im Jahre 2005 in Frankreich und den Niederlanden war demokratisch ein Skandal. Solange nicht alle Völker über die schicksalhafte Entwicklung der Union zum Großstaat abstimmen dürfen, leben wir in obrigkeitlichen Parteienstaaten, nicht in demokratischen Republiken, die Gemeinwesen der Freiheit und des Rechts sein wollen und sollen. Man wird die Iren erneut zwingen abzustimmen. Schon darum muss der Widerspruch gegen die Unterdrückung durch die Eurokraten aufrecht erhalten bleiben, durch Öffentlichkeitsarbeit, durch Wahlen, durch Prozesse.“ (Zeit-Fragen online, 2.8.2008).
In der Bundesrepublik Deutschland kennen wir das Institut des Volksentscheids auf Bundesebene bisher leider nicht. Auch das Grundgesetz wurde nur von der Verfassungsgebenden Versammlung verabschiedet. Die Forderung nach einer Volksabstimmung in einer derart wichtigen und grundlegenden Entscheidung ist allerdings unverzichtbar!
Eine historische Entscheidung steht bevor
Über die von ihm verfasste Klage gegen die EU-Verfassung und nun den Lissabonner „Verfassungsvertrag“ schreibt Prof. Schachtschneider:
„Das Bundesverfassungsgericht wird die von mir betriebene Verfassungsbeschwerde so schnell als möglich entscheiden, hoffentlich hinreichend dem Recht verpflichtet. Bis dahin wird der Bundespräsident das Zustimmungsgesetz nicht unterzeichnen und den Vertrag nicht ratifizieren. Auch in Großbritannien und Tschechien sind die obersten Gerichte mit dem Vertrag befasst. Für Österreich bereite ich eine Verfassungsklage vor.“ (ebd.).
Bereits am 15.06.2005 berichtete Spiegel online, dass Bundespräsident Horst Köhler mit der Unterschrift unter den EU-Vertrag bis zur Klärung der Verfassungsklage warten wollte. Der EU-Vertrag kam damals nicht zur weiteren Ratifizierung, da er ja in Volksabstimmungen in Frankreich und den Niederlanden abgelehnt wurde. Jetzt wurde die Klage erneuert und Horst Köhler wartet auch jetzt mit seiner Unterschrift, bis das Verfassungsgericht darüber entschieden hat, denn es geht um weit mehr als nur um Kleinigkeiten:
Es geht um die Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz überhaupt – ob sie noch Bestand haben oder ob Europarecht das innerstaatliche Recht verdrängen wird. Das mitgliedstaatliche Recht gilt zwar weiter, wird aber nicht mehr angewandt, wenn ihm Gemeinschaftsrecht entgegensteht. Bei Sachverhalten, die nicht die EU berühren, bleibt es bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts. Allerdings nur auf dem Papier! Denn die EU überträgt sich im Lissabonner Reformvertrag in wesentlichen Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit, in anderen eine geteilte Zuständigkeit, aber mit EU-Vorrang (s.u.)!
Inzwischen hat auch die Linkspartei eine ähnliche Klage mit zum Teil sogar gleicher Begründung wie der CSU-Mann Gauweiler eingereicht – ein bemerkenswerter Vorgang! Von den so genannten „Kleinparteien“ stehen ohnehin die meisten kritisch zur derzeitigen EU. Man vergleiche hierzu in Deutschland z.B. EU-kritische Verlautbarungen auf den Homepages folgender „Kleinparteien“ (in alphabetischer Reihenfolge): AUF-Partei, Bürgerbewegung Solidarität, Christliche Mitte, Ökologisch-Demokratische Partei, Partei Bibeltreuer Christen, Zentrumspartei. Manche haben schon lange vor dem EU-Zentralismus gewarnt, andere sind offenbar jetzt aufgewacht – vielleicht in letzter Minute!
Das letzte Gefecht
„Auf zum letzten Gefecht – diesmal in Karlsruhe“ – so überschrieb die Süddeutsche Zeitung online einen Bericht am 25.5.2008. Darin heißt es:
„Der Bundestag hat dem EU-Reformvertrag von Lissabon schon vor einem Monat zugestimmt, der Bundesrat hat es soeben getan. Von deutscher Seite steht also dem gewaltigen Vertragswerk, das der Europäischen Union mehr Kraft und mehr Macht gibt, eigentlich nichts mehr im Wege. Eigentlich. Peter Gauweiler, CSU-Abgeordneter im Bundestag und einst der politische Ziehsohn von Franz-Josef Strauß, ist nämlich eigentlich ein Nichts neben dem Heer von EU-Beamten, die diesen Vertrag ausgearbeitet, neben der Phalanx von Regie-rungschefs, die diesen Vertrag besiegelt hat und neben den geballten Interessen, die hinter diesem Vertrag stehen. Aber dieser streitbare politische Außenseiter Peter Gauweiler ruft eine Instanz zu Hilfe, die ein letztes, ein allerletztes mal die Kompetenz hat, in die europäischen Dinge einzugreifen – das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Der Vertrag von Lissabon, der Vertrag also, gegen den Gauweiler klagt, nimmt nämlich dem Gericht diese Kompetenz. Die Klage, die seit Freitagmittag in Karlsruhe liegt, ist für dieses Gericht also die letzte Chance, seine eigene Entmachtung zu verhindern. Vorderhand wird das höchste Gericht darüber entscheiden müssen, ob sich die Bundesrepublik, ohne das Volk zu fragen, in einem europäischen Bundesstaat auflösen darf wie ein Stück Zucker im Kaffee.“
Laut Süddeutscher Zeitung steht „ein juristischer Großkampf“ an. Es geht „um den Fortbestand deutscher Souveränität“. Gauweiler bietet alle juristischen Instrumente auf: Organklage, Verfassungsbeschwerde, Antrag auf einstweilige Anordnung. Ferner soll dem Bundespräsidenten untersagt werden, das Vertragswerk zu unterzeichnen.
Warum so geheimnisvoll?
Kaum ein Bürger weiß darum, was zur Zeit hinter den politischen Kulissen läuft. Warum eigentlich? Warum diese Geheimniskrämerei? Radio Utopie online vom 1.7.2008 meint:
„Gauweiler und Schachtschneider: Sieg über Regierung, Parlament, Präsident … Die ganze Dimension dieser historischen Niederlage von Exekutive und Legislative gegen die Judikative des Bundesverfassungsgerichtes ist immer noch nicht in der Republik angekommen. Die Exekutive, nämlich Bundesregierung und Bundespräsident, sowie die Legislative Bundestag und Bundesrat, sie alle stehen bis auf die Knochen blamiert da. Denn ein einzelner Bundestagsabgeordneter, Dr. Peter Gauweiler (CSU), und sein Anwalt, Prof. Karl Albrecht Schachtschneider, sie stoppten nun mit einem Antrag in Karlsruhe auf einstweilige Anordnung gegen Präsident Horst Köhler dessen Unterschrift unter den EU-Vertrag … Bundespräsident, Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat – sie alle arbeiten zur Zeit an nichts anderem als an der Selbstenthebung, dem Sturz des Grundgesetzes und der Auflösung der Republik.“
Das muss uns bewusst machen, wie ernst die Lage ist!
Warum kritisieren wir eigentlich den EU-Verfassungsvertrag? Was darin ist falsch und gefährlich? Um dies zu verstehen, folgt nun zunächst ein kurzer Vergleich zwischen dem deutschen Grundgesetz und dem Lissabonner Vertrag der Europäischen Union. Die besonders zu beachtenden Schlüsselworte und Begriffe heben wir im Text hervor.
Gott und Glaubensfreiheit im Grundgesetz
Präambel des Grundgesetzes: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“
Art. 2 GG (Freiheitsrechte): „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte Anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Art. 4 GG: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiö-sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
Art. 5 GG (Meinungsfreiheit): „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quel-len ungehindert zu unterrichten.“
Art. 6 GG (Ehe und Familie): „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ (Gemeint ist bisher die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau.)
Art. 16,2: „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.“ (Siehe hierzu das unten zum Europäischen Haftbefehl Gesagte.)
Art. 20: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat, alle Staatsgewalt geht vom Volke aus … die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. … Gegen jeden, der es unternimmt, die-se Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
EU-Verfassung ohne Gott
Nun betrachten wir demgegenüber die Konsolidierte Fassung des Vertrages über die Europäische Union:
Präambel: „Schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas…“ – Hier fehlt – im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz – Gott völlig. Der Gott der Bibel lässt sich zudem – streng genommen – nicht unter den Begriff „Religion“ fassen, da der christliche Glaube auf der Offenbarung („von oben nach unten“) des lebendigen Gottes und nicht auf selbstgemachter menschlicher „Religion“ („von unten nach oben“) beruht. Demgemäß fehlt der christliche Glaube im EU-Verfassungsvertrag völlig!
Unchristliche Werte
Art. 2 (Werte der Europäischen Union): „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedsstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“
Wir finden hier die Philosophie der Aufklärung; eine absolute Wahrheit, eine Offenbarung Gottes gibt es nicht. Die absolute Wahrheit wird aufgelöst durch beliebige Vielfalt (Pluralismus) und einen falschen Toleranzbegriff (relativierende Sachtoleranz), mit freimaurerischer Handschrift geschrieben. Und auch der schöpfungsgemäße Unterschied der Geschlechter wird beseitigt: Die Rede ist von „Gleichheit“ (!) von Frauen und Männern, nicht nur von „Gleichberechtigung“ – dahinter verbirgt sich die antichristliche „Gender“-Ideologie mit ihrer Konsequenz der „Homo-Ehe“!
Genderismus (engl. Gender Mainstreaming) stellt das autonom bestimmte Geschlecht (lat. genus) gegen das von Gott vorgegebene biologische Geschlecht (lat. sexus). Genderismus ist der vom radikalen Feminismus und Neomarxismus angestoßene, selbstüberhebliche Versuch, das Geschlecht selber zu bestimmen – mit allen Folgen von der Veränderung der Kleidung bis hin zur operativen Geschlechtsumwandlung. Genderismus besitzt konsequenterweise besonders in der Homosexuellen- und Lesbenbewegung seine Verankerung. Aus biblischer Sicht ist Genderismus Sünde und zum Scheitern verurteilt.
Und dies soll einer der entscheidenden Grundwerte der EU sein, an dem alles andere gemessen wird!
Kampf gegen „Diskriminierungen“
Art. 3,3, 2. Absatz: Die Union „bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.“ – Leider werden aber die Rechte des ungeborenen Kindes nicht geschützt! Natürlich ist Diskriminierung im Sinne von Verächtlichmachung abzulehnen. Wenn wir aber als Christen Sünde (z.B. homosexuelle Praktiken) Sünde nennen, dann zitieren wir Gottes Wort (Röm 1; 1. Kor 6 u.a.), um den Menschen zu helfen, um sie zur Liebe Jesu hinzuführen, der heilt, der vergibt und der zur Umkehr anleitet. Der Herr Jesus kann Menschen heilen, die in Sünde leben, und ihr Leben erneuern. Soll dies bekämpft und verboten werden?
Neue Weltordnung
Art. 21 (Ziele der Europäischen Union), Abschnitt H: Das Ziel ist es, „eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht.“ – Wir sehen hier Europa als Vorstufe der Welteinheit („One World“). Hauptverfasser dieser EU-Verfassung ist Valéry Giscard d’Estaing, ein Freimaurer in einem der höchsten Grade. Seine Handschrift ist deutlich erkennbar, „Gott“ darf in dieser Verfassung nicht vorkommen, nur „Religion“; alles muss in relativistischer Beliebigkeit bleiben.
Militärische Aufrüstung
Parallel zu dieser Pseudo-Toleranz erstrebt die EU – für manche überraschend – militärische Aufrüstung:
Art. 42, Absatz 3: „Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung … ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.“
Art. 43, 1: „Die in Art. 42, Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden …“ – Während in Art. 42 von einer schrittweisen Verbesserung der militärischen Fähigkeiten die Rede war, wird in Art. 43 von „Abrüstung“ geredet – ein Widerspruch in sich und eine Verschleierung des wahren Sachverhaltes! Letztlich soll Europa in die „Terrorismusbekämpfung“ eingebunden werden (was auch immer das bedeutet) – und mit diesem Argument wird (ähnlich wie in den USA) faktisch aufgerüstet.
Außerordentlich viel Macht erhält der EU-Außenminister, der als einziger in der EU-Verfassung eine aus dem Rahmen fallende Bezeichnung trägt:
Art. 43, 2: „Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (d.i. der „Außenminister“ der EU, d. Verf.) sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem politischen und sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen.“
Hier entsteht natürlich ein klarer Konflikt zu Art 87a des deutschen Grundgesetzes, wo es heißt:
Artikel 87a(1): „Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständi-gen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraus-setzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.“
Das EU-Ermächtigungsgesetz
Die Europäische Union soll zu einem eigenen Staatsgebilde werden, ein Binnenstaat mit Außenminister. So wird in Art. 47 festgestellt: „Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.“ In unmittelbarem Zusammenhang damit steht das, was Prof. Schacht-schneider in seiner Klage als EU-„Ermächtigungsgesetz“ bezeichnet:
Art. 48, Absatz 2: „Die Regierung jedes Mitgliedsstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten (d.i. eine Ermächtigung!, d. Verf.) zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht.“ – Man lese genau: Die nationalen Parlamente nehmen das, was ihre Regierungen zusammen mit der EU-Spitze erstreben und beschließen, lediglich zur Kenntnis. Ähnliches ermög-licht die sogenannte „Flexibilitätsklausel“ Art. 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, auf die wir noch zu sprechen kommen.
Umfassende Zuständigkeiten der EU
Der Lissabonner Vertrag ist zweigeteilt in den eigentlichen „Vertrag über die Europäische Union“ und einen genauso verbindlichen „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, wo es mehr um die formalen Dinge geht, so etwa um die verschiedenen Gremien der Union. Im „Vertrag über die Arbeitsweise der EU“, auf den wir uns jetzt konzentrieren, wird unterschieden zwischen verschiedenen Zuständigkeiten, nämlich einer ausschließlichen Zuständigkeit und einer teilweisen Zuständigkeit.
Art. 2, Absatz 1 (Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union): „Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsak-te erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.“
Absatz 2: „Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedsstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedsstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat.“ – Also besitzt de facto auch bei der „geteilten Zuständigkeit“ die EU Vorrang – dies ist besonders zu beachten!
Art. 3, Absatz 1, a-e: „Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen: Zollunion; Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln; Währungspolitik für die Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist; Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik; gemeinsame Handelspolitik.“
Absatz 2: „Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist…“
Geteilte Zuständigkeiten sind alle anderen Gebiete. Genannt sind in Art. 4: Binnenmarkt, Sozialpolitik, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Energie, Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. – Damit liegt die Justiz in europäischer Hand, was entscheidend ist und was bekräftigt wird durch die dem Verfassungsvertrag beigefügte Erklärung zu Art. 16 Absatz 9 des Vertrages, Punkt 17 (Erklärung zum Vorrang), Gutachten des juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007: „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts.“
Zweierlei Maß
Während gemäß dem „Vertrag über die Arbeitsweise der EU“ die vereinheitlichende „Gender“-Ideologie massiv gefördert und Diskriminierungen sogar „bekämpft“ werden sollen, werden Kirchen und religiöse Vereinigungen lediglich „geachtet“ und man versucht offensichtlich, sie in einem „Dialog“ von der Richtigkeit der EU-Politik zu überzeugen:
Art. 8: „Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.“ (Gender-Ideologie; s.o.).
Art. 10: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“
Art. 17: „Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen. Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.“
Der Europäische Haftbefehl
Der Europäische Haftbefehl (EHB) ist in der Europäischen Union seit dem Jahre 2005 in Kraft. Er ist – und das ist das Gefährliche – auf 32 extrem schwammig definierte und daher beliebig auslegbare Straftatbestände anwendbar. Diese sind unter anderen: Terrorismus, Umweltkriminalität, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus. Das Gefährliche an diesen Begriffen ist, dass man sie fast beliebig füllen kann. So fallen z. B. unter den Begriff „Rassismus“ auch alle nicht näher eingegrenzten Diskriminierungen, die sich u. a. auf Volkszugehörigkeit, Religion oder die weltanschauliche Überzeugung anderer Menschen beziehen. So gesehen kann man dann, wenn man eine Religion oder Weltanschauung, z. B. den Islam, als falsch ablehnt, schon als Rassist gelten.
Weiter bestimmen die Richtlinien des EHB, dass eine Straftat nicht nur in dem Land, in dem sie begangen wurde, sondern EU-weit geahndet werden kann! Wenn also z. B. eine „Diskriminierung“, die ich ausgesprochen habe, auch nur in einem EU-Land strafbar ist, so kann ich durch den Europäischen Haftbefehl an dieses EU-Land ausgeliefert werden, obwohl meine Äußerung in meinem eigenen Land (noch) nicht strafbar ist. Möglicherweise kann ich dann für die gleiche Straftat nacheinander in mehreren EU-Ländern verurteilt werden. Gleichzeitig wird mein Vermögen eingezogen, so dass ich mir keinen Anwalt nehmen kann. Für die Auslieferung an einen EU-Staat genügt die bloße Beschuldigung seitens dieses Staates.
Dies wäre die mögliche Handhabung des Europäischen Haftbefehls. Folgendes steht im „Vertrag über die Arbeitsweise der EU“ diesbezüglich zu lesen:
Art. 67, Absatz 3: „Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.“
Art. 75: „Sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 67 in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen, schaffen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen einen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen, wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind.“
EU als neuer Archipel Gulag?
Die weltanschaulichen oder religiösen „Diskriminierungen“ (z.B. kritische Äußerungen über den Islam oder unbiblische sexuelle Orientierungen) sind bereits jetzt in Schweden mit bis zu vier Jahren Haft strafbar, in Deutschland teilweise auch (die EU favorisierte eine schärfere Fassung, die aber in Deutschland durch Einspruch verschiedener Parteien vorläufig noch abgemildert werden konnte). Der Europäische Haftbefehl besagt also, dass eine in Deutschland nicht strafbare Handlung zur Auslieferung an ein anderes EU-Land, in dem dies einen Straftatbestand darstellt, führen kann. Dies war Anlass für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahre 2005, welches das Ergebnis hatte, dass ein Deutscher – gemäß Art. 16 Abs. 2 GG – nicht an das Ausland ausgeliefert werden darf, wenn die vorgeworfene Tat einen „maßgeblichen Inlandsbezug“ hat (Reuters / ap 25.11.2005).
Noch schützt uns das Grundgesetz und dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Wenn dieses aber nichts mehr Letztgültiges zu sagen hat, wenn nur noch der Europäische Gerichtshof europäisch verbindliches Recht zu sprechen hat, dann fällt dieser Schutz weg. Wer auf Dinge hinweist, welche die Bibel Sünde nennt, kann dann europaweit geahndet und verfolgt werden. Hierzu genügt bereits, dass eine entsprechende Beschuldigung erhoben wird. Wer wird dann noch deutlich predigen? Hoffentlich viele!
Der Herausgeber von TOPIC, Ulrich Skambraks, hat in einem Artikel über den Europäischen Haftbefehl Folgendes geschrieben:
„Die Grundlage jeder modernen Diktatur besteht in der allgemeinen Kriminalisierung ihrer Untertanen. Aus dieser Perspektive betrachtet ist es wichtig, darüber nachzudenken, welches Instrument mit dem Europäischen Haftbefehl eigentlich geschaffen wurde. Zur Bekämpfung von Terroristen und Kriminellen mag es wirkungsvoll sein und ist deshalb sehr zu begrüßen, aber mit dem Haftbefehl könnten auch missliebige EU-Bürger aller Art mit zweifelhaften Anschuldigungen schnell verhaftet und weggeschlossen werden. Gerade der Diskriminierungsvorwurf lässt sich gut dazu instrumentalisieren.“ (Erneuerung und Abwehr Nr. 2 / 2005, S. 16).
Strafen, Sanktionen, Zwangsgelder
Auch gegen nicht zahlungsfähige oder nicht ins System passende Staaten sind drakonische Strafen im „Vertrag über die Arbeitsweise der EU“ enthalten:
Art. 126, Absatz 11: „Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluss nach Absatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden. … Geldbußen in angemessener Höhe können verhängt werden.“ Strafen werden von der Zentralstelle in Brüssel verhängt, wenn finanzielle Defizite bestehen, die nicht übereinstimmen mit der gesamteuropäischen Bilanz. Auch Deutschland war hiervon schon betroffen.
Art. 132, Absatz 3: Die Europäische Zentralbank ist befugt, „Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen … mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.“
EU und UNO
Über der EU steht nur noch die UNO (Vereinte Nationen) als oberstes Gremium zur Schaffung der „One World“. Auch militärisch arbeitet die EU mit der UNO zusammen, wobei der genaue Zeitplan bezüglich der Aufrüstung auffällt:
Art. 220: „Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen. … Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (= EU-Außenminister; d. Verf.) und der Kommission.“
Anhang, Protokoll Nr. 10, b) Jeder Mitgliedstaat der EU soll sich verpflichten, „…spätestens 2010 über die Fähigkeit zu verfügen, entweder als nationales Kontingent oder als Teil von multinationalen Truppenverbänden bewaffnete Einheiten bereitzustellen, die auf die in Aussicht genommenen Missionen ausgerichtet sind, taktisch als Gefechtsverband konzipiert sind, über Unterstützung unter anderem für Transport und Logistik verfügen und fähig sind, innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen nach Art. 43 des Vertrags über die Europäische Union aufzunehmen, um insbesondere Ersuchen der Organisation der Vereinten Nationen nachzukommen…“
Sämtliche UNO-Resolutionen zur Nahostfrage richteten sich bisher übrigens gegen Israel. Wir werden dabei an Sacharja 12 und 14 erinnert, wo beschrieben wird, dass am Ende der Tage alle Völker auf Erden gegen Israel marschieren werden.
Die Klageschrift von Prof. Schachtschneider gegen die EU-Verfassung
Diese Klage vom 27. Mai 2005 (sie wurde später aktualisiert) ist adressiert an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und trägt folgenden Titel:
„Organklage, Verfassungsbeschwerde, Antrag auf andere Abhilfe, Antrag auf einstweilige Anordnung des Mitglieds des Deutschen Bundestages, Bayer. Staatsminister a.D. Dr. Peter Gauweiler … gegen den Deutschen Bundestag, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Wolfgang Thierse … und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundeskanzler …“
Eine ähnliche Klage wurde bereits in den neunziger Jahren gegen den Maastricht-Vertrag erhoben, dann 2005 gegen die Europäische Verfassung und jetzt wiederum gegen die konsolidierte Fassung des Vertrages über die Europäische Union. Die Klage wurde erhoben, weil „das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 … gegen das Grundgesetz verstößt, insbesondere gegen Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 GG und gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, sowie gegen Art. 23 Abs. 1 GG, und deswegen nichtig ist“ (Klageschrift, Seite 2).
Auf Seite 4 der Klageschrift wird ausgeführt:
„Das Zustimmungsgesetz ist verfassungswidrig, weil es die grundgesetzlichen Strukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland, die in Art. 20 des Grundgesetzes niedergelegt sind, vor allem das demokratische Prinzip, aber auch das Sozialprinzip, das Bundesstaatsprinzip und vor allem das Rechtsstaatsprinzip verletzt.“
Prof. Schachtschneider argumentiert: Wenn wir wirklich eine Europäische Verfassung erhalten sollen, dann muss das Volk darüber entscheiden und nicht die Regierung: „Der pouvoir constitué darf nicht mit den existenziellen Aufgaben des pouvoir constituant befasst werden“ (S. 4). Dies bedeutet, dass das konstituierte Organ, also die vom Volk gewählte Regierung, nicht die Aufgabe des Volkes selbst übernehmen kann – nämlich, zu entscheiden, ob das Grundgesetz durch europäisches Recht (et-wa die EU-Grundrechte-Charta) abgelöst werden darf. Dies darf nur durch eine Volksabstimmung geschehen. Diese jedoch soll uns verweigert werden.
Eine politisch wichtige Forderung wäre ein Referendum (Volksabstimmung) über die konsolidierte Fassung des Vertrages über die Europäische Union, wie es etwa auch in Irland durchgeführt wurde, damit wir nicht unser Grundgesetz eintauschen gegen eine höchst bedenkliche Verfassung ohne Gottesbezug. Die Pro- und die Contra-Seite müssten hierbei ihre Sicht gleichberechtigt in der Öffentlichkeit darlegen dürfen.
Prof. Schachtschneider weiter: „Das Zustimmungsgesetz ist darüber hinaus staatswidrig, weil der Verfassungsvertrag die existenzielle Staatlichkeit Deutschlands weitestgehend zugunsten einer existenziellen Staatlichkeit der Europäischen Union einschränkt.“ Die Politik kann dann „nicht mehr von den nationalen Parlamenten verantwortet werden, weil das demokratierechtlich notwendige Prinzip der begrenzten Ermächtigung (endgültig) verlassen ist.“ (S. 4). Es handelt sich um eine Totalermächtigung! Zunächst ging es um eine Wirtschaftsgemeinschaft – jetzt geht es um die Grundlagen unseres Staates! Sie dürfen nicht einer Bürokratiebehörde ausgeliefert werden, die nur von Regierungshäuptern gelenkt wird, aber nicht mehr von Entscheidungen der Basis. Da sollten wir uns das demokratische Musterland Schweiz mit seinen basisdemokratischen Elementen viel eher zum Vorbild nehmen.
Zu fordern wäre also weiter ein Mehr an Demokratie, z.B. durch Volksabstimmungen, statt eines Weniger, wie es uns in der EU droht. Denkbar wäre zur Stärkung des demokratischen Prinzips etwa auch eine Volksabstimmung über die „Homo-Ehe“, wobei uns klar sein muss, dass die Mehrheit der Bevölkerung nicht unbedingt gemäß der Bibel abstimmen würde. Gravierende Entscheidungen, wo es um politische, aber auch um geistliche Dimensionen geht, dürfen jedenfalls nicht über die Köpfe der Menschen hinweg entschieden werden.
Prof. Schachtschneider weiter:
„Der Deutsche Bundestag darf keine Gesetze geben und auch nicht durch Gesetz Verträgen zustimmen, die seine Befugnisse überschreiten, jedenfalls nicht, wenn diese Gesetze oder Verträge dazu beitragen, den Staat, der das Grundgesetz verfasst hat, aufzuheben oder wesentlich in seiner existenziellen Staatlichkeit einzuschränken. Eine solche Gesetzgebung verletzt nicht nur den Bestand der Bundesrepublik Deutschland sondern auch die freiheitliche demokratische Grundordnung Deutschlands, also die Ordnung des Art. 20 des Grund-gesetzes. Dadurch wird die Widerstandslage nach Art. 20 Abs. 4 GG geschaffen.“ (S. 6).
Schachtschneider weist warnend darauf hin, dass die rechtsprechende Gewalt des Europäischen Gerichtshofes bereits in den letzten Jahren stetig zugenommen hat (Europäische Staatsanwaltschaft, Europäischer Haftbefehl), ebenso die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Verteidigungspolitik einschließlich der Militarisierung der Europäischen Union (S. 19).
Das Gutachten von Prof. Murswiek zum Lissabonner Vertrag
Prof. Dr. Dietrich Murswiek ist Professor für Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht am Institut für öffentliches Recht der Universität Freiburg. Er hat sein Gutachten im Mai 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Murswiek (Gutachten, S. 78) weist darauf hin: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits beim Maastricht-Prozess 1992/93 aufgrund einer Klage von Manfred Brunner (Prozessbevollmächtigter: Prof. Schachtschneider) Mindestanforderungen beschrieben, die von der Europäischen Union erfüllt sein müssen und die größtenteils jetzt nicht mehr erfüllt sind:
1.) Die Europäische Union kann keinen eigenen Staat begründen, sondern nur einen Staatenverbund. – Jetzt soll sie zu einem Staat werden.
2.) Sie sollte auf eine Wirtschaftsgemeinschaft beschränkt bleiben. – Jetzt wird sie eine Politik- und Justizgemeinschaft – und darüber hinaus – so ergänze ich – eine Weltanschauungsgemeinschaft.
3.) Die Mitgliedsstaaten sollten Herren der Verträge bleiben. – Jetzt werden sie entmachtet.
4.) Die Europäische Union sollte nur begrenzte Zuständigkeiten erhalten nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. – Jetzt gibt sie sich im Verfassungsvertrag eine Totalermächtigung.
5.) Die Europäische Union sollte die Souveränität der Staaten insofern wahren, dass sie das Recht zum Austritt haben. – Dies wird zwar jetzt zugestanden (Art. 50 EU-Reformvertrag), kann aber für austrittswillige Staaten, die schon in der EU waren, in der Praxis nachteilige Folgen mit sich bringen.
6.) Die Europäische Union sollte keine „Kompetenz-Kompetenz“ haben, sie sollte also nicht über die Kompetenz (Zuständigkeit) verfügen, selbst Kompetenzen erlassen zu dürfen bzw. immer weitere Kompetenzen an sich reißen zu können. – Dies tut sie jetzt jedoch aufgrund des Ermächtigungsgesetzes (s.o.) und der Flexibilitätsklau-sel (s.u.).
7.) Das Subsidiaritätsprinzip sollte begrenzt bleiben. – Seine Begrenzung wird aber immer mehr aufgehoben.
Prof. Murswiek (S. 129) folgert: Die Europäische Union ist mittlerweile „in Kerngebiete der Staatlichkeit vorgedrungen“, sie erstrebt „quasistaatlichen Charakter“. Die Rechtssetzung ist so, dass sich die Union selbst ihre Kompetenzen erweitert mit Hilfe der Flexibilitätsklausel. Wie lautet diese Klausel?
Art. 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union: „Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.“
Gesetzesvorhaben, die im nationalen Rahmen nicht durchsetzbar sind, können nun über die europäische Schiene verwirklicht werden (sog. „Spiel über die Bande“). Prof. Murswiek (S. 131): „Diese Verlagerung von Rechtsetzungskompetenzen nach Brüssel verschafft zugleich der Bundesregierung gegenüber dem Parlament eine übermächtige Stellung.“ Die Regierung kann jetzt zusammen mit Brüssel ihre Ziele am nationalen Parlament vorbei umsetzen: Wenn ein Minister in Deutschland eine von ihm gewünschte Regelung nicht durchsetzen kann, regt er bei der EU-Kommission den Erlass einer entsprechenden europäischen Richtlinie an. Wenn er sich mit seinen europäischen Kollegen in der Ministerkonferenz einigt, beschließen diese eine EU-Richtlinie, die ohne großen Widerstand durch die Entscheidungsprozeduren läuft und die von der nationalen Öffentlichkeit einschließlich des nationalen Parlaments erst dann richtig wahrgenommen wird, wenn sie bereits in Kraft ist. Die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht droht zu entfallen.
Was ein ehemaliger Bundespräsident sagt Roman Herzog, ehemaliger Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichtes und ehemaliger Bundespräsident, ist heute, obwohl er an der EU-Verfassung mitgewirkt hat, einer der schärfsten Kritiker derselben. Warum? Er äußerte sich in der Zeitung „Welt am Sonntag“ Nr. 2 vom 14.01.2007 unter der Überschrift „Die Europäische Union gefährdet die parlamentarische Demokratie in Deutschland“: „Eine intransparente, komplexe und verflochtene Mammut-Institution ist entstanden, die immer weitere Regelungsbereiche und Kompetenzen an sich zieht.“ Wir können hier deutlich die Gefahr einer Diktatur erkennen. Bereits der Philosoph Immanuel Kant hatte gewarnt vor dem unkontrollierbaren Großstaat.
Gewissensdruck auf Christen
In Deutschland gilt seit 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, bekannt als „Antidiskriminierungsgesetz“), das in mancher Beziehung Abmilderungen gegenüber den Forderungen aus Brüssel enthält. Freilich ist es so, dass ein Arbeitgeber bereits heute Probleme bekommen kann, wenn er einen Bewerber ablehnt wegen seiner sexuellen Orientierung. Wenn aber der Europäische Gerichtshof auch in diesen Fragen uneingeschränkt Recht sprechen wird, steht zu erwarten, dass Verschärfungen dieser Regelung vorgenommen werden. Ausnahmeregelungen für Deutschland oder für die Kirchen, etwa wenn es um die Frage der Einstellung andersgläubiger Mitarbeiter geht, sind dann nicht mehr unbedingt selbstverständlich. Deutsche Landeskirchen haben bereits jetzt Empfehlungen herausgegeben für „AGG-konformes (= nicht diskriminierendes) Verhalten“, zu denen sich die Angestellten der Landeskirchen per Unterschrift bekennen müssen. Mancher ist seither aus der Landeskirche ausgetreten, weil er sich bei einer solchen Praxis an Vorstufen für das „Malzeichen des Tieres“ (Offb 13) erinnert fühlte und nicht unterschreiben wollte. Wer nicht mitmacht, grenzt sich aus und fällt unangenehm auf.
Angesichts all dieser Tatsachen wird uns bewusst, wie weit die Weltenuhr schon fortgeschritten ist und wir dürfen uns freuen, dass Jesus Christus bald wiederkommt!
Kriminalisierung der Gläubigen
Daran dürfen wir auch denken, wenn wir lesen, was etwa die Homosexuellenbewegung in den USA öffentlich bereits 1993 in Washington bei einem Gay-Pride-March („Schwulen-Stolz-Marsch“) in einer Agenda forderte:
– Alle Sodomiegesetze sollen aufgehoben werden
– Die gleichgeschlechtliche Ehe und Adoption soll legalisiert werden
– Homosexuelle Erziehungsprogramme auf allen Ebenen, auch schon in
Kindergärten und Schulen
– Verhütungs- und Abtreibungsdienste sollen verfügbar gemacht werden
– Steuerzahlermittel sollen eingesetzt werden für künstliche Besamung von
Lesben und Bisexuellen
– Religiös begründete Äußerungen bezüglich Homosexualität sollen verboten werden.
Ähnliche Märsche (etwa der „Christopher-Street-Day“) finden auch hierzulande statt. Janet Folger hat das Buch „The Criminalization of Christianity (Die Kriminalisierung des Christentums)“ geschrieben, das in den USA zum Bestseller wurde. In Kanada ist die Gesetzeslage übrigens noch strenger als in Europa. Folger schreibt: „Das letztendliche Ziel der Homosexuellenbewegung ist die Kriminalisierung des Christentums“. Homosexuelle Aktivisten (also nicht alle von Homosexualität Betroffenen!) sehen in Christen, die sich an das zurechtbringende Wort der Bibel halten, ihre Feinde, die sie kriminalisieren möchten. Dies war bereits beim Christival 2008 in Bremen erkennbar. Es wurde Druck auf den Veranstalter ausgeübt, bis ein dort geplantes Seminar, in dem Homosexuellen seelsorgerliche Hilfe angeboten werden sollte, abgesagt wurde – was sehr bedenklich ist, da es die Homosexuellen-Bewegung ermutigt, weitergehende Forderungen zu stellen, weiteres Terrain zu erobern. Das Festival wurde mit 250.000 € vom Staat mitfinanziert, wodurch sich die Veranstalter ein Stück weit in Abhängigkeit vom Staat gebracht haben und erpressbar machten.
Wir sehen den Abfall vom christlichen Glauben im zwanzigsten Jahrhundert am deutlichsten seinen Ausgang nehmen im Jahre 1968, als die Studentenrevolution, inspiriert von der neomarxistischen Sozialphilosophie der Frankfurter Schule, an vielen Universitäten und Orten tobte. Danach propagierte man den „Marsch durch die Insti-tutionen“, der mittlerweile bis in die Ausgestaltung von Gesetzen hinein wirksam ist. 1967 war in Israel die Jerusalemer Altstadt von den Juden wieder erobert worden. Geht seither die Zeit der Nationen zu Ende? Kehrt das Heil geht jetzt langsam wieder zu Israel zurück (vgl. Lk 21,24)? Jedenfalls nimmt der allgemeine Glaubensabfall weltweit rasant zu.
Dazu passt folgende aktuelle Zeitungsmeldung aus Südafrika: „Kirche muss sich bei Homosexuellem entschuldigen“. Eine Kirche, die einen homosexuellen Mitarbeiter entlassen hatte, mit der Begründung, dass er als ein fortgesetzt unbußfertig Sündigender nicht zu ihrem biblischen Verständnis passe, muss jetzt umgerechnet 7700 € Schmerzensgeld an ihn bezahlen. So hat der oberste Gerichtshof in Pretoria in dieser Sache entschieden (Idea online, 3.9.2008). Ähnliche Beispiele ließen sich aus Kanada, England, Schweden usw. anfügen (vgl. hierzu ausführlicher die Beispiele in meinem Buch „Diktatur Europa“, Schacht-Audorf 2008).
Feindbild Fundamentalismus
Aktuell ist auch die Veröffentlichung eines Schulbuches (!) gegen christliche Fundamentalisten, das ein 25jähriger Katholik geschrieben hat, mit dem Untertitel „Informationen, Abgründe, Arbeitsmaterialien“. Darin werden friedliebende Christen, die die Feindesliebe unseres Herrn Jesus ernst nehmen („Liebet eure Feinde“) in einen Topf geworfen mit bombenwerfenden Islamisten. Mit dieser Strategie sehen wir uns als Christen konfrontiert. Wörtlich heißt es: „Zwar kämpfen christliche Fundamentalisten weniger mit Waffen, sondern eher mit Worten … Doch ihre Aktionen können für eine Gesellschaft gefährlich werden.“ Wir dürfen dabei an die Urchristen denken, die die Liebe Jesu verkündigen wollten und dennoch als Feinde des Römischen Reiches dargestellt wurden. Hier ist der Diabolos am Werk, der alles verdreht.
Robert Muller, ein New Age-Anhänger und Esoteriker, war dreißig Jahre lang Vizesekretär der Vereinten Nationen. Er verkündete die „One-World-Regierung“ und die „One-World-Religion“. Er sagte: „Mein Traum ist es, eine riesige Allianz zwischen allen Hauptreligionen dieser Welt und den Vereinten Nationen aufzubauen. Da ist nur ein kleines Problem: Das sind diese verdammten Christen. Friede wird nur entstehen durch die Zähmung des Fundamentalismus. “ (Zitiert nach: Janet Folger, The Crimi-nalization of Christianity, S. 94).
Europarat verurteilt biblische Schöpfungslehre
Auch der Europarat tendiert stark in diese antichristliche Richtung:
Die Resolution, also offizielle Erklärung, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 04.10.2007 beschrieb die „Gefahren des Kreationismus in der Erziehung“. Darin heißt es wörtlich:
„Wenn wir nicht aufpassen, könnte der Kreationismus eine Bedrohung für die Menschenrechte werden“.
Kreationismus entspricht der biblischen Schöpfungslehre, wonach die Welt so entstanden ist, wie es im ersten Buch Mose beschrieben wird. Weiter heißt es: „Die Theorie der Evolution ist gegründet auf Fakten. Die Evolutionslehre zu verleugnen kann ernsthafte Konsequenzen haben für die Entwicklung unserer Gesellschaften. Der Krieg gegen die Evolutionstheorie und ihre Vertreter gründet sich meistens in Formen von religiösem Extremismus, der eng verbunden ist mit extremen rechtsradikalen politischen Bewegungen“. Wir werden also ungerechtfertigt und polemisch in die Nähe des Rechtsextremismus gestellt, ohne dorthin zu gehören.
Mittlerweile haben wir eine Spaltung innerhalb der evangelikalen Bewegung zwischen „modernen“ Evangelikalen, die meinen, man müsse die Bibel nicht mehr in allem wörtlich nehmen, und den konservativen Evangelikalen, die dann als die „Fundamentalisten“ ausgegrenzt werden. Diese Not haben wir mitten in unserem evangelikalen Lager. Steckt dahinter womöglich eine gezielte Strategie (divide und impera – teile und herrsche) von außen?
Europarat für Abtreibung als „Menschenrecht“
Einige Monate später äußerte sich dasselbe Gremium zum Thema „Abtreibung als Menschenrecht“. Gegen dieses „Recht“ wendet sich jetzt offensiv die Stiftung „Ja zum Leben“ mit einer „Europäischen Petition für das Leben und die Würde des Menschen“. Mit dieser Petition soll die Ehe zwischen Mann und Frau und das Recht auf Leben von der natürlichen Geburt bis zum natürlichen Tod gefördert und geschützt werden.
Rocco Buttiglione, ein Katholik und Papstberater, trat in Europa ein für das biblische Verständnis von Ehe und Familie, wurde aber leider nicht in das entscheidende europäische Gremium, die Kommission, gewählt. Ausgerechnet er als Katholik spricht bereits von einer „antichristlichen Inquisition“ in der EU!
Charles Moore vom „Daily Telegraph“ schreibt: “Die EU ist nicht ein derart scharfes Unterdrückungsinstrument, wie es der Sowjetkommunismus war, aber in dieser Hinsicht ist sie ähnlich: Wo immer möglich, versucht sie, dem demokratischen Urteil der Bürger über die sie regiert, auszuweichen. Wenn aber deren Urteil einst kommen wird, dann wird es unbarmherzig sein.“
Der luxemburgische Premierminister Jean-Claude Juncker hat gesagt: „Der EU-Verfassungskonvent ist angekündigt worden als die große Demokratie-Show – ich habe noch keine dunklere Dunkelkammer gesehen, als den Konvent.“
Kommt eine Christenverfolgung in Europa?
Dem christlichen Leser dieser Zeilen gilt der Zuruf: „Sei standhaft!“ Wir müssen davon ausgehen dass aus den sich vordergründig so positiv anhörenden „Nichtdiskriminierungsbestimmungen“ für uns Christen Verfolgung erwächst. Wer predigt, dass es nur einen Weg zu Gott, dem Vater gibt, nämlich unseren Herrn Jesus Christus, und dass Homosexualität Sünde ist, der kann als Diskriminierer eingestuft werden. Hierin liegt für uns Christen die große Gefahr – eine neue Christenverfolgung ist möglich. Diese Entwicklung war ursprünglich nicht vorherzusehen, ist nun durch den vorliegenden Entwurf des Verfassungsvertrages aber offenkundig geworden.
Wir lesen zur Ermutigung in der Bibel in Lukas 21 die Worte des Herrn Jesus: „Kein Haar von eurem Haupt soll verloren gehen. Seid standhaft und ihr werdet euer Leben gewinnen.“ Und in Apostelgeschichte 5 lesen wir: „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen.“ Wir sind treue und gehorsame Bürger unseres Staates (vgl. Römer 13) – die einzigen Ausnahmen sind Situationen, in denen etwas entschieden wird gegen Gottes Wort. Da gilt das, was die Apostel dem Hohen Rat, der damaligen weltlichen und geistlichen Obrigkeit, zugerufen haben: „Wir müssen Gott mehr gehorchen als den Menschen“ – nämlich in den Fällen, in welchen die Weisungen der Obrigkeit eindeutig gegen Gottes Wort stehen.
Nicht resignieren, sondern beten und kämpfen
Janet Folger ruft in ihrem oben genannten. Buch dazu auf, nicht zu resignieren, sondern solange es noch geht offensiv gegen die verderblichen Entwicklungen zu kämpfen. Dies ist auch Aufgabe christlicher politischer Parteien: den Kopf nicht in den Sand zu stecken, sondern Initiativen zu ergreifen, solange es Tag ist. Wir wissen, dass das Böse ausreifen muss, dass der Antichrist kommen wird, aber wir sollen dem Bösen nicht nachgeben. Wie falsch ist doch ein Denken, wonach sowieso alles so schlimm kommen müsse und ein Ankämpfen gegen verderbliche Entwicklungen, etwa in der EU, sinnlos sei. Nein, jetzt ist noch Gnadenzeit, noch viele sollen gerettet werden und wir haben als Christen auch eine Verantwortung für unseren Staat. Daher sollen wir uns nicht zurückziehen aus der Politik, sondern mutig vorangehen.
Wir wissen, dass es unter Verfolgung manchmal bessere Bekehrungen gibt als im Wohlstand, dennoch brauchen wir uns die schwere Zeit der Verfolgung nicht herbeizuwünschen. So gilt es nun, Einfluss zu nehmen in den Schulen, in der Gesetzgebung, in Massenmedien, in Wissenschaften. Diesen Einfluss wollen wir in christlicher Einheit nehmen, freilich nicht in Einheit um jeden Preis, nicht um den Preis der Wahrheit. Wir dürfen jedem Menschen sagen, dass wir nur das Beste vertreten, nämlich die Frohe Botschaft von Jesus Christus, der gestorben ist, um uns von Sünde, Tod und Teufel zu erlösen, indem Er stellvertretend am Kreuz verblutet ist, aus Liebe zu uns, und Sein Leben für uns hingegeben hat.
Wir dürfen beten für unsere Politiker, für das Verfassungsgericht in dieser wichtigen Entscheidung, und auch für den Bundestagsabgeordneten Gauweiler und die Rechtswissenschaftler Schachtschneider und Murswiek, die den Mut hatten, als Einzelne diese Klage zu erheben. Auch diejenigen, die sich haben hinreißen lassen, solch eine Verfassung zu formulieren, sollten in unseren Gebeten bedacht werden, damit sie erkennen, dass ihr Ansinnen in eine antichristliche Richtung läuft. Ferner sollten wir uns einsetzen für eine Volksabstimmung, ein Referendum, über den EU-Verfassungsvertrag. Die Stimmung in der Bevölkerung wäre dazu da. Zum Zwecke der Aufklärung der Bevölkerung gibt es inzwischen einige Literatur, z.B. mein Büchlein „Diktatur Europa? – Was darf man in Europa noch sagen?“. Auch Unterschriftensammlungen, etwa die oben erwähnte Petition an das Europäische Parlament, sind sinnvoll. Das Petitionsrecht soll übrigens in der EU erhalten bleiben: Wer eine Million Unterschriften zusammenbekommt (aus allen EU-Staaten), darf eine Petition einreichen. Immerhin. Nutzen wir solche verbliebenen Chancen!
Wir beten:
Lieber Herr Jesus Christus, wir haben manches über die Entwicklungen in Politik und Rechtsprechung erfahren. Wir bitten Dich für unsere Politiker: Schenk Erkenntnis, schenk Umkehr von solchen Wegen, solange es noch Tag ist. Sei Du mit Peter Gauweiler und Professor Schachtschneider und mit den Verfassungsrichtern, die diese Entscheidung zu treffen haben. Du kannst es schenken, Herr, dass noch Gnadenzeit ist. Und wenn Verfolgungszeiten kommen sollen, dann schenke uns den Mut, Dich weiterhin klar zu bezeugen. Hilf uns allen, HERR, dass wir auf dem schmalen Weg Dir nachwandeln bis ans Ziel, der himmlischen Herrlichkeit. Dir sei Lob und Preis gebracht in alle Ewigkeit, Amen!
Buchhinweis:
Dr. Lothar Gassmann: DIKTATUR EUROPA? Was darf man in Europa noch sagen?,
Mabo-Verlag, Schacht-Audorf 2008, 80 Seiten, 5,80 €
(im Buchhandel, beim Verlag oder direkt beim Verfasser erhältlich)
Verfasser und Copyright für diesen Aufsatz:
Dr. Lothar Gassmann,
Am Waldsaum 39, D-75175 Pforzheim,
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Fax 07231-4244068
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